Vereinssatzung
Satzung für den Bund der Selbständigen Deutscher Gewerbeverband Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
in der Fassung vom 01. Juli 2017
§ 1 Name, Sitz
- Der Verband führt den Namen Bund der Selbständigen / Deutscher Gewerbeverband Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
- Er hat seinen Sitz in Rostock und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele
- Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Selbständigen in Mecklenburg-Vorpommern auf Landesebene. Zweck des Verbandes ist es, die Interessen der Selbständigen des Landes Mecklenburg-Vorpommern als exponierte Träger freiheitlicher demokratischer Lebensform in ihrer Stellung in Wirtschaft und Staat zum Wohl der Gesamtheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken.
- Zur Erfüllung dieses Zweckes setzt sich der Verband folgende Ziele:
- Die Selbständigen in der Wirtschafts‑, Steuer‑, Sozial‑, Gesellschafts‑, Verkehrs und Umweltpolitik zu beraten und zu vertreten.
- Die Selbständigen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu beraten und ihre Arbeitgeberinteressen wahrzunehmen.
- Die Interessen der Selbständigen des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Landes‑, Bundes- und Europa-Ebene zu vertreten, ihren Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und deren Anliegen und Rechte zu vertreten.
- Der Verband dient keinen Erwerbszwecken, ist kein Fachverband und verfolgt weder parteipolitische noch konfessionelle Ziele. Er arbeitet tarifunabhängig und branchenübergreifend.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können sein:
- Selbständige, natürliche Personen aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Dienstleistung, Industrie und freien Berufen sowie juristische Personen aus denselben Bereichen, sofern sie sich zu den Zielen des Verbandes bekennen (ordentliche Mitglieder).
- Vereine und Verbände, deren Ziele und Interessen denen des Verbandes entsprechen (Gewerbevereine}.
- Natürliche und juristische Personen sowie Organisationen gemäß Abs. 2 als Ehrenmitglieder oder Fördermitglieder.
* sämtliche nachfolgenden Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Beschluss des Vorstandes über die Aufnahme des Bewerbers. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Ablehnungen sind ohne Angabe von Gründen möglich. Der Vorstand kann die Befugnis zur Entscheidung über die Aufnahme der Geschäftsführung durch Beschluss übertragen.
- Über die Aufnahme von Vereinen und Verbänden gemäß § 3 Abs. 2 und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit ¾ – Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Austritt. Der Austritt kann von jedem Mitglied mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied schriftlich erklärt werden. Ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Dauer der Mindestmitgliedschaft beträgt zwei Jahre. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied auf dessen Antrag vorzeitig aus der Mitgliedschaft entlassen. Die Mitgliedschaftsrechte erlöschen mit dem Zugang der Austrittserklärung. Das gilt nicht für das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
- Verbände und Vereine gemäß § 3 Abs. 2 können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat das Recht, mit ¾‑Mehrheit die Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung zum Ruhen zu bringen. Vor dieser Entscheidung und dem Votum der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist allen Verbandsorganen vor einer Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.
- Sonstige Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt. Dem betreffenden Mitglied steht das Recht der Beschwerde beim Vorstand zu. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand mit ¾‑Mehrheit. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruhen die Rechte des betreffenden Mitgliedes. Der Beschluss über den Ausschluss und eine die Beschwerde ablehnende Entscheidung sind schriftlich zu begründen.
- Mitglieder, die sich ausschließlich in ein Arbeitnehmerverhältnis begeben, scheiden zu diesem Stichtag aus dem Verband aus.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Auseinandersetzungsanspruch am Vermögen und den Einrichtungen des Verbandes.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist in gleicher Weise berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes, soweit solche für diesen Zweck geschaffen sind, ein Anspruch zu nehmen.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Verbandes in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verband. Ein Anspruch auf individuelle mitgliedsbezogene, insbesondere von Angehörigen freier Berufe zu erbringender Beratungsleistungen, besteht nicht.
- Das Mitglied soll den Verband in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Verbandes zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Verbandes, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.
- Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung müssen, wenn Sie im Namen des Verbandes erfolgen, mit dem Verband abgestimmt werden.
- Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung und zur Meldung einer Verlegung Ihres Wohn- oder Firmensitzes verpflichtet.
§ 6 Verbandsvermögen
Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
- die Beiträge der Mitglieder
- Zuwendungen und Spenden
- das Verbandsvermögen mit seinen Erträgen
§ 7 Beiträge
Die Höhe und die näheren Einzelheiten der Mitgliedsbeiträge sowie Gebühren und Umlagen werden durch eine Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 8 Verbandsorgane
Verbandsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.
- Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich ein. Die Mitglieder werden hierzu mit Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzeln mit einer Frist von einem Monat eingeladen. Über Ort, Termin und Tagesordnung beschließt der Vorstand. Anträge, die 21 Tage vor der Mitgliederversammlung eingegangen sind, müssen unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge in der Mitgliederversammlung“ behandelt werden.
Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingegangen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3‑Mehrheit. - Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen zu beteiligen. Gleiches gilt für Mitglieder von Vereinen und Verbänden gemäß § 4 Abs. 2.
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, beitragszahlende Ehrenmitglieder und selbständige Fördermitglieder. Das Stimmrecht ermittelt sich durch Division des an den Landesverband abgeführten Beitrags zum Landesverbandsjahreseinzelbeitrag. Bei nicht voller Endzahl wird auf- oder abgerundet. Die Ausübung des Stimmrechts obliegt dem Mitglied oder dem Vorsitzenden bzw. Geschäftsführer.
- Der Vorsitzende kann jederzeit mit Zustimmung und muss auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb von sechs Wochen einberufen, wenn 1/4 der Stimmberechtigten gemäß Abs. 4 dies beantragen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss zwei Wochen vorher an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung versandt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und den Haushaltsplan
- die Änderung der Satzung mit 2/3‑Mehrheit
- die Wahl und Abberufung von zwei Rechnungsprüfern, die alle vier Jahre zu wählen sind und nicht dem Vorstand angehören dürfen
- die Verbandsauflösung
- Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, wenn deren Einberufung satzungsgerecht erfolgt ist. Stimmberechtigte sind anwesende Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Das Protokoll muss enthalten:- Ort und Zeit der Versammlung
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird, geleitet.
- Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen übernimmt auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört und durch die Mitgliederversammlung bestätigt wurde, die Versammlungsleitung (Wahlleiter). Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Beisitzer (Gesamtvorstand). Gibt es einen geschäftsführenden Vorstand, so ist dieser ebenfalls Mitglied im Vorstand.
- Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des§ 26 BGB (Vertretungsvorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. In den Vorstand kann jede natürliche volljährige Person gewählt werden. Arbeitnehmer des Vereines dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig durch Niederlegung oder Beschluss der Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch die Position des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernehmen.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan oder der Geschäftsführung durch die Satzung zugewiesen sind. Der Vorstand und seine Mitglieder haften nicht für leichte Fahrlässigkeit.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Das Recht kann der Geschäftsführung zugewiesen werden.
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und, wenn bestellt, dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
Die Eintragungen müssen enthalten:- Ort und Zeit der Sitzung
- die Name der Teilnehmer
- die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
- Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er stellt zusammen mit dem Vorstand den Haushaltsplan auf und legt ihn und die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
- Der Vorstand kann mit einer 3/4‑Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um bis zu vier Beisitzer erweitert wird.
- Der Vorstand kann mit einer 2/3‑Mehrheit der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorschlagen, dass langjährige aktive Vorstandsmitglieder zu Ehrenvorständen und langjährige Landesvorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden können.
§ 11 Geschäftsführung
- Der Vorstand kann zur Führung der Verbandsgeschäfte einen Geschäftsführer (Geschäftsführung) und einen stellvertretenden Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführung ist an die Richtlinien und Beschlüsse der Verbandsorgane und an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. Die jeweilige Bestellung bedarf der Schriftform.
- Die Geschäftsführung hat das Recht an allen Sitzungen der Verbandsorgane beratend teilzunehmen. Der stellvertretende Geschäftsführer übernimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben.
- Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle des Verbandes. Sie ist Dienstvorgesetzte der vom Verband beschäftigten Mitarbeiter. Der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen sowie die Eingehung von Rechtsgeschäften und Verpflichtungen über 5.000 € erfolgt gemeinsam durch den Vorstand und die Geschäftsführung. Der Vorstand kann diese Beschränkungen durch Beschluss aufheben oder ändern. In Gehaltsfragen ist die Zustimmung des Schatzmeisters erforderlich.
- Die Geschäftsführung gilt als besonderer Vertreter im Sinne des§ 30 BGB für alle Angelegenheiten, welche die gewöhnliche Tätigkeit des Verbandes betreffen, sowie für sämtliche Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Vermögensverwaltung.
- Die Haftung der Geschäftsführung für leichte Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein oder dessen einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.
- Der Geschäftsführung steht eine Auslagenentschädigung zu. Über die Höhe entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der besonderen Belange des Verbandes durch Beschluss.
- Der Vorstand kann mit 3/4‑Mehrheit die Bestellung der Geschäftsführung durch ein Anstellungsverhältnis ersetzen.
- Der Geschäftsführung können weitere Aufgaben durch Beschluss des Vorstandes übertragen werden.
§ 12 Beirat
Der Beirat, dessen Mitgliederstärke nicht begrenzt ist, hat beratende Funktion und unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands berufen. Hierfür ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit des Vorstandes notwendig. Die Berufung endet spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes. Abberufungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit des Vorstandes.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Verwendung der Mittel zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens einem Viertel der Stimmen der Mitgliederversammlung gestellt, so ist eine nur zur Verhandlung über diesen Antrag bestimmte, außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung gefasst werden. Sind in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht mindestens 3/4 der im Verband vorhandenen Stimmen vertreten, so ist binnen vier Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. Über die Verwendung des restlichen Verbandsvermögens beschließt die auflösende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Vermögen kann nur einer gemeinnützigen Einrichtung zugeführt werden, die der Förderung der Belange des gewerblichen Mittelstandes dient. In jedem Fall ist zunächst die Bestätigung über die Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung einzuholen. Die bedachte Einrichtung hat bei der Übergabe des Verbandsvermögens die Verpflichtung zu übernehmen, für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Landesverband gegründet werden sollte, diesen in seiner Aufbauarbeit zu unterstützen.
§ 15 Wahlen und Beschlussfassungen
- Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Abstimmungen finden durch Handzeichen statt. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder ist geheim und schriftlich abzustimmen.
- Enthaltungen und leere Stimmzettel sind als ungültige Stimmen zu behandeln.
- Bei Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu berufen.
- Erhält bei Wahlen kein Bewerber die notwendige Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen; dies gilt auch bei Stimmengleichheit.
- Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung notwendig.
§ 16 Geschäftsjahr, Inkrafttreten
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.07.2017 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.05.2003 außer Kraft.