Ände­run­gen beim Statusfeststellungsverfahren

Das Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren soll Auf­trag­neh­mern und Auf­trag­ge­bern in Zwei­fels­fäl­len Rechts­si­cher­heit dar­über ver­schaf­fen, ob eine selb­stän­di­ge Tätig­keit oder eine abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung besteht. Dafür ist die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund als bun­des­wei­te Clea­ring­stel­le für sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Sta­tus­fra­gen zustän­dig.
Der BDS Deutsch­land e.V. und BDS Rhein­land-Pfalz und Saar­land e.V. hat sich bereits seit 2019 um eine Ver­ein­fa­chung des Fest­stel­lungs­ver­fah­ren ein­ge­setzt.
Nun gilt ab dem 1. April 2022 folgendes:

• Die Ein­füh­rung einer Pro­gno­se­ent­schei­dung ermög­licht die Fest­stel­lung des Er¬werbsstatus schon vor Auf­nah­me der Tätig­keit und damit früh­zei­ti­ger als bisher.

• Künf­tig wird nicht mehr die Ver­si­che­rungs­pflicht auf­grund abhän­gi­ger Beschäf­ti­gung, son­dern nur noch der Erwerbs­sta­tus fest­ge­stellt. So wer­den die Betei­lig­ten und die Clea­ring­stel­le von büro­kra­ti­schem Auf­wand ent­las­tet und das Ver­fah­ren wird ver­ein­facht und beschleunigt.

• Es wird eine Grup­pen­fest­stel­lung für glei­che Auf­trags­ver­hält­nis­se ermög­licht. Vor allem Auf­trag­ge­ber glei­cher Auf­trags­ver­hält­nis­se müs­sen nun­mehr nicht mehr für alle Auf­trag­neh­mer sepa­ra­te Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren beantragen.

• Zukünf­tig kön­nen auch Drei­ecks­kon­stel­la­tio­nen geprüft wer­den. Wenn ein Drit­ter betei­ligt ist, kann damit in einem Ver­fah­ren geklärt wer­den, wer der Arbeit­ge­ber ist.

• Im Wider­spruchs­ver­fah­ren ist eine münd­li­che Anhö­rung möglich.

Die Neu­re­ge­lun­gen tre­ten zum 1. April 2022 in Kraft und gel­ten im Wesent­li­chen zunächst zeit­lich begrenzt bis zum 30. Juni 2027. Vor Ablauf der Befris­tung erfolgt eine Prü­fung, ob die Neue­run­gen dau­er­haft gel­ten sol­len. Hier­zu legt die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund bis zum 31. Dezem­ber 2025 einen Erfah­rungs­be­richt vor.

Quel­le: Deut­sche Rentenversicherung

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