Aus­set­zung der Sozi­al­bei­trä­ge möglich

Die Arbeit­ge­ber in Deutsch­land müs­sen im Fall einer finan­zi­el­len Not­la­ge wegen der Coro­na-Kri­se zunächst kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abfüh­ren. Auf Antrag kön­nen die Bei­trä­ge für März und April gestun­det wer­den, teil­ten die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger mit. Aus­nahms­wei­se wer­den dafür kei­ne Zin­sen fäl­lig. Aller­dings müs­sen vor­her alle ande­ren Mög­lich­kei­ten aus­ge­schöpft werden.

Vor­aus­set­zung für den erleich­ter­ten Stun­dungs­zu­gang ist, dass die sofor­ti­ge Ein­zie­hung der Bei­trä­ge ohne die Stun­dung trotz vor­ran­gi­ger Inan­spruch­nah­me von Kurz­ar­bei­ter­geld, För­der­mit­teln und/oder Kre­di­ten mit erheb­li­chen Här­ten für den Arbeit­ge­ber ver­bun­den wäre; dies ist in geeig­ne­ter Wei­se dar­zu­le­gen. An den Nach­weis sind den aktu­el­len Ver­hält­nis­sen ange­mes­se­ne Anfor­de­run­gen zu stel­len. Eine glaub­haf­te Erklä­rung des Arbeit­ge­bers, dass er erheb­li­chen finan­zi­el­len Scha­den durch die Pan­de­mie, bei­spiels­wei­se in Form von erheb­li­chen Umsatz­ein­bu­ßen, erlit­ten hat, ist in aller Regel aus­rei­chend. Für den genann­ten Zeit­raum wer­den kei­ne Säum­nis­zu­schlä­ge oder Mahn­ge­büh­ren erhoben.

Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen und wei­te­re Erklä­run­gen hat der GKV Spit­zen­ver­band zusam­men­ge­fasst: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/20200325_Hintergrund_Beitragsstundung.pdf

Einen Mus­ter­an­trag auf Stun­dung fin­den Sie hier: Vor­la­ge Stun­dung der SV Beiträge

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