BDS Deutsch­land zur Reform der Erbschaftssteuer

Der Gesetz­ent­wurf zur Erb­schafts­steu­er soll heu­te vom Kabi­nett beschlos­sen wer­den. Dabei wer­den die Regeln für Fir­men­er­ben kon­kre­ti­siert und damit ein Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes aus dem Jahr 2014 umge­setzt. „Der vor­ge­leg­te Gesetz­ent­wurf ist eine Reform mit Augen­maß. Wir haben stets dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es für klei­ne Unter­neh­men fle­xi­ble Rege­lun­gen geben muss. Das wur­de umge­setzt. Es gibt je nach Mit­ar­bei­ter­zahl ver­schie­de­ne Vor­ga­ben. Uns war es außer­dem wich­tig, dass bei der Ermitt­lung der Mit­ar­bei­ter­zahl die Beschäf­tig­ten, die in Mut­ter­schutz oder Eltern­zeit sind, nicht ein­ge­rech­net wer­den“, kom­men­tiert Stef­fen Frey­bo­th, Lan­des­vor­sit­zen­der des Bund der Selb­stän­di­gen Sach­sen, den Gesetz­ent­wurf. Der Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass bei Kleinst­be­trie­ben mit bis zu drei Mit­ar­bei­tern auch künf­tig die Lohn­sum­me nicht kon­trol­liert wird und somit das Ver­er­ben des Betrie­bes wei­ter­hin ohne Hür­den mög­lich ist. Son­der­re­ge­lun­gen gel­ten eben­falls für Unter­neh­men mit vier bis zehn Mit­ar­bei­tern sowie von 11 bis 15 Mit­ar­bei­tern. Laut Gesetz­ent­wurf wer­den Aus­zu­bil­den­de, Lang­zeit­kran­ke sowie Beschäf­tig­te in Mut­ter­schutz oder Eltern­zeit nicht bei der Berech­nung der Mit­ar­bei­ter­zahl her­an­ge­zo­gen. Damit ist auch der Vor­schlag von Finanz­mi­nis­ter Schäub­le, die Fir­men nach ihrem Unter­neh­mens­wert zu besteu­ern vom Tisch. „Wir sind froh, dass Herr Schäub­le die Argu­men­te der Fach­leu­te ange­nom­men hat. Eine Besteue­rung nach dem Unter­neh­mens­wert hät­te zu einem heil­lo­sen Durch­ein­an­der geführt“, so Frey­bo­th. Auch die soge­nann­ten Bedürf­nis­prü­fun­gen waren bis zuletzt umstrit­ten. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat­te in sei­nem Urteil gefor­dert, dass im Rah­men der Bedürf­nis­prü­fun­gen die Fir­men­er­ben nach­wei­sen müs­sen, ob sie die Erb­schafts­steu­er finan­zi­ell ver­kraf­ten kön­nen. Bei Fami­li­en­un­ter­neh­men mit Kapi­tal­bin­dun­gen liegt die­se Schwel­le jetzt bei 52 Mil­lio­nen Euro und damit deut­lich über den zu Anfang dis­ku­tier­ten 40 Mil­lio­nen Euro. Der Gesetz­ent­wurf soll am Mitt­woch durch das Kabi­nett beschlos­sen wer­den. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt for­der­te im Jahr 2014 eine Über­ar­bei­tung des Geset­zes bis zum 30. Juni 2016. 

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