Das ändert sich 2021

Lie­be Mit­glieds­un­ter­neh­men, heu­te möch­ten wir Sie über eini­ge Neu­re­ge­lun­gen für das Jahr 2021 informieren:
Absen­kung der EEG-Umla­ge von 6,756 ct/kWh auf 6,5 ct/kWh (2022: Absen­kung auf 6 ct/kWh). Neben einem Bun­des­zu­schuss wird die EEG-Umla­ge in den kom­men­den Jah­ren durch Ein­nah­men aus der neu­en natio­na­len CO2-Beprei­sung entlastet.
• Unter­neh­men, die Heiz­öl, Erd­gas, Ben­zin und Die­sel in den Markt brin­gen, bezah­len ab 2021 dafür einen CO2 Preis: 25€/Tonne, danach schritt­wei­se bis zu 55€ im Jahr 2025. Ab 2026 soll ein Preis­kor­ri­dor von min­des­tens 55 und höchs­tens 65€ gel­ten. Außer­dem wird Ben­zin um 7ct/l und Die­sel um 7,9 ct/l teu­rer. Auch für Heiz­öl muss man 7,9 ct/l mehr bezah­len. Für Erd­gas sind es 0,6 ct/kWh.
Insol­venz­an­trags­pflicht für alle gilt wie­der ab dem 01.02.2021: Bis Ende Janu­ar 2021 gibt es aller­dings eine wei­te­re Aus­nah­me: Geschäfts­füh­rer brau­chen trotz Insol­venz­rei­fe kei­nen Insol­venz­an­trag stel­len, wenn sie im Zeit­raum vom 1.11.2020 bis 31.12.2020 einen Antrag auf die staat­li­chen Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fen gestellt haben oder dazu berech­tigt gewe­sen wären, den Antrag aber aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen (v. a. wegen tech­ni­scher Pro­ble­me) nicht gestellt haben.
Bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit beträgt die Antrags­frist wei­ter­hin drei Wochen, bei Über­schul­dungs­tat­be­stand sechs Wochen.
Bei pan­de­mie­be­trof­fe­nen Unter­neh­men gilt bei Über­schul­dung im Jahr 2021 ein ver­kürz­ter Pro­gno­se­zeit­raum. Es reicht der Nach­weis, dass die Schul­den in den nächs­ten vier Mona­ten begli­chen wer­den kön­nen. Ab 2022 gilt dau­er­haft der Über­prü­fungs­zeit­raum von einem Jahr. Der Pro­gno­se­zeit­raum für die dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit beträgt 24 Mona­te. Zugang zum Sanie­rungs­kon­zept des Restruk­tu­rie­rungs­rah­mens erhal­ten nur Unter­neh­men, die dro­hend zah­lungs­un­fä­hig sind. Der Restruk­tu­rie­rungs­rah­men bie­tet die Mög­lich­keit zur Unter­neh­mens­ret­tung, wenn nur 75 % der Gläu­bi­ger pro Grup­pe, gemes­sen an der For­de­rungs­hö­he (nicht nach Köp­fen), mit­ma­chen. Bis­her muss­ten alle Gläu­bi­ger über­zeugt werden.
Neu­re­ge­lung der Ver­brau­cher­insol­venz und Rest­schuld­be­frei­ung rück­wir­kend für alle ab dem 01.10.2020 bean­trag­ten Ver­fah­ren: Die Dau­er des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens kann von sechs auf drei Jah­re ver­kürzt wer­den. Hier­bei muss der Schuld­ner aller­dings 25% der Gläu­bi­ger­for­de­run­gen und die Ver­fah­rens­kos­ten inner­halb die­ser drei Jah­re beglei­chen. Eine vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung soll auch nach fünf Jah­ren mög­lich sein, wenn nur die Ver­fah­rens­kos­ten begli­chen wer­den kön­nen. Wei­ter­hin gel­ten für den Schuld­ner umfang­rei­che Offen­le­gungs- und Mit­wir­kungs­pflich­ten, die Erwerbs­tä­tig­keit oder das Bemü­hen um eine. Des Wei­te­ren dür­fen kei­ne Grün­de für die Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung bekannt und von Gläu­bi­gern gel­tend gemacht werden.
Bei die­sen Neu­re­ge­lun­gen wer­den nicht nur die Schuldner‑, son­dern auch die Gläu­bi­ger­rech­te gestärkt. Den Gläu­bi­gern kommt eine Ver­kür­zung der Rest­schuld­be­frei­ung eben­so ent­ge­gen, da die Schuld­ner erst­mals einen geziel­ten Anreiz erhal­ten mög­lichst viel zu bezah­len. Ver­sa­gungs­grün­de, die nun Ein­fluss auf ein Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren haben, die­nen eben­so der Stär­kung der Gläubiger.
Teil­ha­ber von Woh­nungs­ge­nos­sen­schaf­ten sol­len jetzt, ähn­lich wie bei Mie­tern, vor Woh­nungs­ver­lust geschützt werden.
„Grund­sätz­lich begrü­ßen wir die neu­en Rege­lun­gen. Unse­re For­de­rung, die EEG-Umla­ge abzu­schaf­fen, besteht immer noch. Eine Sen­kung reicht nicht aus. Durch die CO2-Besteue­rung, die wir zum jet­zi­gen Zeit­punkt falsch fin­den, sind nicht nur Unter­neh­mer, son­dern die gesam­te Bevöl­ke­rung betrof­fen. Gera­de in der Zeit der ange­ord­ne­ten Geschäfts­schlie­ßun­gen brau­chen die Unter­neh­mer alles Geld um über die Run­den zu kom­men. Eine aus­rei­chen­de Kom­pen­sa­ti­on durch die Sen­kung der EEG-Umla­ge wird nicht statt­fin­den. Am Ende wird den Men­schen mehr Geld in der Tasche feh­len“, so Lilia­na Gat­te­rer, Prä­si­den­tin vom Bund der Selb­stän­di­gen Deutsch­land e.V.

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