Eltern­geld­Plus

Eltern­geld­Plus: Ver­bes­se­run­gen für Selb­stän­di­ge in Teilzeit

Vor­aus­set­zung für den Anspruch auf Eltern­geld ist unter ande­rem, dass der antrag­stel­len­de Eltern­teil kei­ne bezie­hungs­wei­se kei­ne vol­le Erwerbs­tä­tig­keit aus­übt. Wäh­rend des Eltern­geld­be­zu­ges ist eine Erwerbs­tä­tig­keit von bis zu 30 Wochen­stun­den möglich.

Die Antrag­stel­ler haben zu erklä­ren, dass sie die­se Gren­ze nicht über­schrei­ten und dies glaub­haft zu machen. Dazu müs­sen sie erklä­ren, wel­chen Umfang ihre Arbeits­zeit in der Regel bis­her hat­te und wel­che Vor­keh­run­gen im Betrieb getrof­fen wur­den, um die Redu­zie­rung ihrer Tätig­keit aufzufangen. 

Selb­stän­di­ger muss nach­wei­sen, dass er weni­ger arbei­tet
Dies kann gesche­hen, indem Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mer eine Ersatz­kraft ein­stel­len, indem Auf­ga­ben durch vor­han­de­ne Mit­ar­bei­ter über­nom­men wer­den oder dass man eine Redu­zie­rung der durch­ge­führ­ten Auf­trä­ge anstrebt.

Auch für Selb­stän­di­ge, die wäh­rend des Eltern­geld­be­zu­ges ihre Erwerbs­tä­tig­keit im gerin­ge­ren Umfang wei­ter­füh­ren wol­len oder in den Bezugs­mo­na­ten zuflie­ßen­de Ein­nah­men haben, bie­tet das Eltern­geld Plus Vorteile. 

Wich­tig ist: Der Gesetz­ge­ber geht davon aus, dass das Aus­set­zen der Arbeit nicht auto­ma­tisch das Aus­blei­ben von Ein­künf­ten nach sich zieht. Erwerbs­ein­künf­te kön­nen vor­lie­gen und wären zu berück­sich­ti­gen, auch ohne dass aktiv eine Erwerbs­tä­tig­keit aus­ge­übt wird. 

Wei­ter zuflie­ßen­de Ein­nah­men sind anzu­zei­gen
Bei­spiels­wei­se kön­nen der eltern­geld­be­rech­tig­ten Per­son aus Gewer­be­be­trieb wäh­rend des Eltern­geld­be­zu­ges wei­ter­hin Ein­nah­men zuflie­ßen, ohne dass im betref­fen­den Zeit­raum aktiv gear­bei­tet wird. 

Es kommt nicht dar­auf an, ob die Ein­künf­te aus einer wert­schöp­fen­den Tätig­keit ent­ste­hen, son­dern allein dar­auf, ob die­se steu­er­recht­lich den Ein­künf­ten aus Erwerbs­tä­tig­keit, bei­spiels­wei­se aus Gewer­be­be­trieb, zuzu­ord­nen sind.

Bei­des führt in der Regel dazu, dass sich das Eltern­geld min­dert. Eltern­geld ersetzt nur den weg­fal­len­den Teil des Erwerbs­ein­kom­mens. Die­ser Nach­teil kann durch die Wahl der Bezugs­va­ri­an­te Eltern­geld Plus aus­ge­gli­chen werden. 

Siche­rung des weg­fal­len­den Ein­kom­mens
Auch beim Eltern­geld Plus gilt das Prin­zip, dass sich das Eltern­geld am weg­fal­len­den Teil des Ein­kom­mens ori­en­tiert. Die Höhe des Eltern­gel­des hängt davon ab, ob und in wel­chem Umfang wäh­rend des Eltern­geld­be­zu­ges Ein­kom­men erzielt wird bezie­hungs­wei­se zufließt. Inso­weit hat sich an der Berech­nung des Eltern­gel­des für Selbst­stän­di­ge nichts geändert. 

Der Bemes­sungs­zeit­raum vor der Geburt bleibt unver­än­dert: Lie­gen im Zwölf­mo­nats­zeit­raum vor der Geburt oder im letz­ten abge­schlos­se­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raum vor der Geburt des Kin­des Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Erwerbs­tä­tig­keit vor, ist das Kalen­der­jahr vor dem Jahr der Geburt und der dazu ergan­ge­ne Steu­er­be­scheid maßgeblich. 

Durch­schnitts­ein­kom­men ist die Bezugs­grö­ße
Auch wei­ter­hin ori­en­tiert sich das zuste­hen­de Eltern­geld am weg­fal­len­den Ein­kom­men. Eltern­geld wird in den Fäl­len, in denen im Zeit­raum des Eltern­geld­be­zugs Gewinn­ein­künf­te erzielt wer­den oder zuflie­ßen, in Höhe des Pro­zent­sat­zes (67 oder 65 Pro­zent) aus dem Unter­schieds­be­trag des Ein­kom­mens vor Geburt zum Ein­kom­men wäh­rend des Eltern­geld­be­zugs gezahlt. Dabei ist uner­heb­lich, ob die Ein­künf­te hohen Schwan­kun­gen aus­ge­setzt sind, da auch aus dem Ein­kom­men im Bezugs­zeit­raum ein Durch­schnitts­be­trag ermit­telt wird.

Dies bedeu­tet: das im Eltern­geld­be­zugs­zeit­raum ermit­tel­te Ein­kom­men wird addiert und durch die Anzahl der Bezugs­mo­na­te mit Erwerbs­ein­kom­men geteilt und so das Durch­schnitts­ein­kom­men ermit­telt. Die­ses Durch­schnitts­ein­kom­men wird dann für alle Eltern­geld­be­zugs­mo­na­te mit Erwerbs­ein­kom­men berücksichtigt.

Bei­spiel:
Gewinn­ein­kom­men vor Geburt: 2500 Euro monat­lich im Durch­schnitt (net­to)
Zuflüs­se aus der wei­ter­ge­führ­ten selbst­stän­di­gen Tätig­keit im Durch­schnitt 500 Euro.
Dif­fe­renz: 2500 Euro – 500 Euro = 2000 Euro
2000 Euro x 65 Pro­zent = 1300 Euro monat­li­ches Elterngeld.

Anders als bis­her erfolgt beim Eltern­geld Plus ein Aus­gleich durch den ver­län­ger­ten Bezugs­zeit­raum. Dabei beträgt das Eltern­geld Plus höchs­tens 50 Pro­zent des maxi­mal mög­li­chen Eltern­geld­be­tra­ges, der dem antrag­stel­len­den Eltern­teil ohne Erwerbs­ein­künf­te oder Zuflüs­se aus selbst­stän­di­ger Tätig­keit zuste­hen würde. 

Durch die­se Decke­lung wird sicher­ge­stellt, dass Eltern in der Sum­me maxi­mal 100 Pro­zent des Eltern­gel­des erhal­ten, das nach der bis­he­ri­gen Rege­lung bei völ­li­gem Ver­zicht auf eine Erwerbs­tä­tig­keit zustünde.

Bei­spiel:
2500 Euro x 65 Pro­zent = 1.650 Euro. Die Hälf­te von 1.625 – dies wäre das vol­le Eltern­geld ohne Ein­kom­men im Bezugs­zeit­raum erge­ben 812,50 Euro. 

Also statt 12 x 1.300 Euro (Sum­me: 15.600 Euro) könn­te bei Wahl der Bezugs­va­ri­an­te Eltern­geld Plus maxi­mal für 24 Mona­te x 812,50 Euro bezo­gen wer­den (812,50 x 24 = 19.500)

Infor­ma­tio­nen zur Berech­nung des Eltern­gel­des für selbst­stän­dig erwerbs­tä­ti­ge Eltern fin­den Inter­es­sier­te in der Publi­ka­ti­on Eltern­geld und Eltern­zeit. Den Info­fly­er für Unter­neh­mer und Ange­stell­te fin­den Inter­es­sier­te hier. Eine Infor­ma­ti­ons­bro­schü­re spe­zi­ell für Unter­neh­mer mit Ange­stell­ten, die Eltern­geld­Plus bean­tra­gen wol­len, soll noch im Mai erscheinen.

Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner