Gute Neu­ig­kei­ten für WLAN-Hot­spot Anbie­ter – kei­ne Haf­tung mehr für Rechts­ver­stö­ße der Kunden

Ein neu­er Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung bringt gute Neu­ig­kei­ten für Anbie­ter von WLAN-Hot­spots. Bis­her konn­ten sich Anbie­ter von Hot­spots nicht sicher sein, dass sie für Rechts­ver­stö­ße ihrer Kun­den im Inter­net – etwa unbe­rech­tig­tes Anbie­ten von Musik, Fil­men oder Com­pu­ter­spie­len – ver­ant­wort­lich gemacht wer­den. Die Geset­zes­än­de­rung stellt nun klar, dass sich die­se Diens­te­an­bie­ter auf das soge­nann­te Haf­tungs­pri­vi­leg beru­fen kön­nen. Das heißt, dass sie für Rechts­ver­let­zun­gen ande­rer nicht scha­dens­er­satz­pflich­tig sind und sich nicht straf­bar machen. Das Haf­tungs­pri­vi­leg ist ein wesent­li­cher Bestand­teil der euro­päi­schen Richt­li­nie über den elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr. Zudem wird klar­ge­stellt, dass der WLAN-Anbie­ter nicht als Stö­rer auf Besei­ti­gung und Unter­las­sung in Anspruch genom­men wer­den kann. So muss sein WLAN ange­mes­sen gegen den unbe­rech­tig­ten Zugriff gesi­chert und die Zustim­mung des Kun­den ein­ho­len, dass die­ser kei­ne Rechts­ver­let­zun­gen bege­hen werde. 

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