Gut­schrif­ten für Kleinunternehmer

Nor­ma­ler­wei­se stellt der leis­ten­de Unter­neh­mer gegen­über dem Leis­tungs­emp­fän­ger eine Rech­nung aus. Das Umsatz­steu­er­recht lässt es aber auch zu, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger eine Gut­schrift erteilt. Die­se Gut­schrift ersetzt dann die Rech­nung im Sin­ne des Umsatz­steu­er­rechts, denn sie wirkt – solan­ge der leis­ten­de Unter­neh­mer die­sem Doku­ment nicht wider­spricht – wie eine Rech­nung, die er selbst aus­ge­stellt hat.

Nach­wei­se gut aufbewahren!

Wenn nun der Leis­ten­de ein Klein­un­ter­neh­mer ist, der kei­ne Umsatz­steu­er aus­wei­sen darf, und der Leis­tungs­emp­fän­ger dies bei der Gut­schrift nicht beach­tet, muss der Leis­ten­de aktiv wer­den und die­sen Gut­schrif­ten unver­züg­lich wider­spre­chen. Die Zusen­dung des Wider­spruchs an den Leis­tungs­emp­fän­ger muss nach­weis­bar sein – also immer den Ver­sand­nach­weis aufbewahren!

Andern­falls schul­det der Klein­un­ter­neh­mer dem Finanz­amt die Umsatz­steu­er obwohl der Leis­tungs­emp­fän­ger den Feh­ler bei der Aus­stel­lung der Gut­schrift gemacht hat.

Moni­ka Lys­sou­dis und Sil­vio Kug­ler sind Steu­er­be­ra­ter bei Aplus Steu­er­be­ra­ter Mün­chen Lys­sou­dis & Kug­ler PartGmbB.

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