Kurz­ar­bei­ter­geld – Dau­er­haf­te Ver­län­ge­rung auf zwölf Monate

Die in § 104 Abs. 1 SGB III vor­ge­se­he­ne Bezugs­dau­er von sechs Mona­ten wird dau­er­haft auf eine Bezugs­dau­er von bis zu zwölf Mona­ten fest­ge­legt. Begrün­det wird die­se Anpas­sung durch die in den ver­gan­ge­nen 35 Jah­ren fast durch­ge­hend genutz­te Mög­lich­keit, die Bezugs­dau­er durch Ver­ord­nung zu ver­län­gern. Auch zuletzt wur­de die Bezugs­dau­er durch Ver­ord­nung auf bis zu zwölf Mona­te ver­län­gert. Die Arbeit­ge­ber und die Bun­des­agen­tur für Arbeit erhal­ten mit die­ser gesetz­li­chen Anpas­sung dau­er­haft Pla­nungs­si­cher­heit hin­sicht­lich der Bezugsdauer. 

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