Län­ge­re Fris­ten der Schluss­ab­rech­nun­gen für Corona-Hilfen

Unter­neh­men, die Über­brü­ckungs­hil­fen (egal wel­che) oder wei­te­re Coro­na-Hil­fen erhal­ten haben, müs­sen eine Schluss­ab­rech­nung ein­rei­chen. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz und die Län­der ver­län­gern die Fris­ten für die Schluss­ab­rech­nun­gen der Coro­na-Hil­fen. Die­se kön­nen jetzt bis zum 31. Okto­ber 2023 ein­ge­reicht wer­den. Bis zu die­sem Ter­min ist auch eine Frist­ver­län­ge­rung zum 31. März 2024 durch prü­fen­de Drit­te bean­trag­bar. Bereits bean­trag­te und erteil­te Frist­ver­län­ge­run­gen zum 31.12.2023 wer­den auto­ma­tisch bis zum 31. März 2024 ver­län­gert. Das gilt nicht für die Neu­start­hil­fen für Solo­selb­stän­di­ge, da die­se bereits abge­schlos­sen sind.

Quel­le: Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Klimaschutz

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