Neu­es Inkas­so­recht kann Gebüh­ren sin­ken lassen

Wir möch­ten Sie dar­über infor­mie­ren, dass ab dem 1. Okto­ber 2021 das neue Inkas­so­recht in Kraft getre­ten ist. Hier kann der Schuld­ner ent­las­tet wer­den und spart deut­lich Kos­ten, wenn er die offe­ne For­de­rung sofort nach dem ers­ten Inkas­so­schrei­ben begleicht. Bei Beträ­gen von maxi­mal 50 € ist die Inkas­so­ge­bühr sogar noch gerin­ger. Soll­te die Recht­mä­ßig­keit aller­dings schon vor dem ers­ten Inkas­s­o­brief bestrit­ten wer­den, dann wird sich an den Gebüh­ren nichts ändern.
Hin­ter­grund die­ser Geset­zes­än­de­rung ist die Tat­sa­che, dass Kun­den unbe­zahl­te Rech­nung ein­fach ver­ges­sen oder schlicht­weg die Rech­nung, die per E‑Mail kam, übersehen.
Beach­tet wer­den muss aber, dass Inkas­so­fir­men bei „beson­ders schwie­ri­gen oder umfang­rei­chen“ Fäl­len trotz­dem eine erhöh­te Gebühr ver­lan­gen dür­fen. Bis zu 500 € liegt der Gebüh­ren­satz bei 1,3, wenn die Rech­nung nicht bestrit­ten wird. Soll­te eine Raten­zah­lung mit der Inkas­so­fir­ma ver­ein­bart wer­den, kommt noch eine soge­nann­te „Eini­gungs­ge­bühr“ on top. Bei strit­ti­gen For­de­run­gen liegt der Gebüh­ren­satz bei 2,5. Da kann es also schnell teu­er werden.
Lei­der ist die Rege­lung nicht ein­deu­tig und über­for­dert vie­le die Recht­mä­ßig­keit einer Gebühr zu über­prü­fen. Ein Bestrei­ten der Gebühr vor Gericht kann auch schnell zu hohen Kos­ten füh­ren. Daher soll­ten sich Schuld­ner unbe­dingt Rat bei Ver­brau­cher­zen­tra­len, Schuld­ner­be­ra­tungs­stel­len oder einem Rechts­an­walt einholen.

Quel­le: Die Rheinpfalz

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