Pra­xis­tipp Haus­rat­ver­si­che­rung: Trick­dieb­stahl oder Raub?

Dies ist nicht der Fall, wenn der Dieb einen Über­ra­schungs­mo­ment aus­nutzt und dem Opfer die Tasche mit einer „gewis­sen Kör­per­kraft“ ent­wen­det. Dar­auf hat das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf hin­ge­wie­sen. Bei der Fra­ge, ob ein von der Haus­rat­ver­si­che­rung gedeck­ter Raub vor­liegt, sei nicht allein auf den straf­recht­li­chen Raub­be­griff im Sin­ne des § 249 StGB abzu­stel­len. Die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen kön­nen in zuläs­si­ger Wei­se einen modi­fi­zier­ten Raub­be­griff vor­se­hen. Die­se Modi­fi­zie­rung die­ne dazu, „die Unschär­fen des straf­recht­li­chen Gewalt­be­griffs zu ver­mei­den“, so das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf. Gewalt liegt nicht vor, wenn ver­si­cher­te Sachen ohne Über­win­dung eines bewuss­ten Wider­stands ent­wen­det wer­den (ein­fa­cher Diebstahl/Trickdiebstahl).“ Die­se Rege­lung sei auch zuläs­sig. Denn auch nach dem all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch lie­ge typi­scher­wei­se kein Raub vor, wenn die Ent­wen­dung durch Über­ra­schung erreicht wird. Da lohnt sich ein Blick in die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen Infor­miert durch den Mak­ler­ver­band Sach­sen VFV

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