Regie­rung schließt Selbst­be­die­nungs­la­den für Insolvenzverwalter

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich auf Eck­punk­te einer Reform des Insol­venz­rech­tes geei­nigt. Der von Jus­tiz­mi­nis­ter Hei­ko Maas (SPD) vor­ge­leg­te Gesetz­ent­wurf ent­schärft die Gefahr für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men durch die soge­nann­te Insol­venz­an­fech­tung. Bis­her war es mög­lich, dass ein Unter­neh­men, wenn es einem Lie­fe­ran­ten einen Zah­lungs­auf­schub gewähr­te, bei einer Insol­venz des Lie­fe­ran­ten mit zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wur­de. Die übli­chen Mah­nun­gen und Raten­zah­lun­gen zwi­schen Unter­neh­men konn­ten dazu füh­ren, dass ein gesun­der Betrieb durch die Insol­venz eines Lie­fe­ran­ten eben­falls in finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten geriet. Schließ­lich, so die gän­gi­ge Recht­spre­chung, kön­ne man anneh­men, dass das Unter­neh­men in die­sen Fäl­len von der bevor­ste­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Lie­fe­ran­ten gewusst haben müss­te. Durch die Geset­zes­än­de­rung soll die­se Beweis­füh­rung nun umge­kehrt wer­den. Zukünf­tig muss der Insol­venz­ver­wal­ter dem Betrieb nach­wei­sen, dass die Zah­lungs­un­fä­hig­keit abseh­bar war. Außer­dem wird die Anfech­tungs­frist von zehn auf vier Jah­re ver­kürzt. Die Neu­re­ge­lung der Insol­venz­an­fech­tung hat nicht nur für Unter­neh­men posi­ti­ve Aus­wir­kun­gen. Auch Arbeit­neh­mer pro­fi­tie­ren von der Geset­zes­än­de­rung. Die Anfech­tung von Lohn­zah­lun­gen soll im Zuge der Reform eben­falls ver­bo­ten werden. 

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