Über­brü­ckungs­hil­fe Corona

Am 12. Juni 2020 wur­den durch das Bun­des­ka­bi­nett neue Coro­na-Über­brü­ckungs­hil­fen des Bun­des beschlos­sen. Das Pro­gramm hat einen Umfang von maxi­mal 25 Mil­li­ar­den Euro und wird für Juni bis August 2020 gewährt.

Antrags­be­rech­tig­te
• Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen aus allen Wirt­schafts­be­rei­chen, soweit sie sich nicht für den Wirt­schafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds qualifizieren.
• Solo­selb­stän­di­ge und Selb­stän­di­ge im Haupterwerb.
• Gemein­nüt­zi­ge Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen, die dau­er­haft wirt­schaft­lich am Markt tätig sind.

Antrags­vor­aus­set­zun­gen
• Ein Unter­neh­men muss­te sei­ne Geschäfts­tä­tig­keit in Fol­ge der Coro­na-Kri­se fort­dau­ernd voll­stän­dig oder in erheb­li­chen Tei­len einstellen.
Dabei gilt: Ein Umsatz­rück­gang im April und Mai 2020 von min­des­tens 60% gegen­über April und Mai 2019.
• Bis Ende 2019 darf sich der Antrag­stel­ler nicht in Schwie­rig­kei­ten befun­den haben.

För­der­fä­hi­ge Kosten
För­der­fä­hig sind fort­lau­fen­de, ver­trag­lich begrün­de­te oder behörd­lich fest­ge­setz­te und nicht ein­sei­tig ver­än­der­ba­re Fix­kos­ten, die im För­der­zeit­raum anfal­len. Vor dem 1. März 2020 müs­sen die för­der­fä­hi­gen Kos­ten begrün­det wor­den sein:
• Mie­ten und Pach­ten, die in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mens stehen.
• Zins­auf­wen­dun­gen für Kre­di­te und Darlehen.
• Finan­zie­rungs­kos­ten­an­teil von Leasingraten.
• Aus­ga­ben für not­wen­di­ge Instand­hal­tung, War­tung oder Ein­la­ge­rung von Anla­ge­ver­mö­gen und gemie­te­ten Vermögensgegenständen.
• Aus­ga­ben für Elek­tri­zi­tät, Was­ser, Hei­zung, Rei­ni­gung und Hygie­ne­maß­nah­men, Grund­steu­ern, betrieb­li­che Lizenz­ge­büh­ren, Ver­si­che­run­gen, Abon­ne­ments und ande­re fes­te Ausgaben.
• Zusätz­lich umfasst sind Kos­ten für Auszubildende.
• Per­so­nal­auf­wen­dun­gen im För­der­zeit­raum, die nicht von Kurz­ar­bei­ter­geld erfasst sind, wer­den pau­schal mit zehn Pro­zent der Fix­kos­ten gefördert.
• Für Rei­se­bü­ros gilt: Pro­vi­sio­nen, die Rei­se­ver­an­stal­tern durch Coro­na-beding­ter Stor­nie­run­gen zurück­ge­zahlt wur­den, sind auch beinhaltet.
• Zah­lun­gen an ver­bun­de­ne Unter­neh­men wer­den nicht berücksichtigt.
• Lebens­hal­tungs­kos­ten, pri­va­te Mie­ten oder Unter­neh­mer­lohn sind nicht förderfähig.

För­der­hö­he
Erstat­tet wer­den bei einem jeweils gegen­über dem Vor­jah­res­mo­nat gerech­ne­ten Umsatz­ein­bruch in den Mona­ten Juni bis August 2020 von

mehr als 70 Pro­zent               =80 Pro­zent der Fixkosten
50 bis 70 Pro­zent                    =70 Pro­zent der Fixkosten
40 bis klei­ner 50 Pro­zent      =40 Pro­zent der Fixkosten

Falls die Umsät­ze noch nicht gesi­chert bekannt sind, dür­fen sie für den Antrag geschätzt wer­den. Der Anspruch ent­fällt antei­lig, wenn Mona­te mit einem Umsatz­ein­bruch von weni­ger als 40% vor­han­den sind.
Der maxi­ma­le Erstat­tungs­be­trag beträgt für

Unter­neh­men bis fünf Beschäf­tig­te           9.000 Euro
Unter­neh­men bis zehn Beschäf­tig­te        15.000 Euro
grö­ße­re Unter­neh­men                               150.000 Euro

Bei begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len kön­nen die Höchst­be­trä­ge für Unter­neh­men mit bis zu zehn Beschäf­tig­ten variieren.

Rück­zah­lungs­pflich­ten
• Wenn Über­kom­pen­sa­ti­on gege­ben ist.
• Umsät­ze stel­len sich nach­träg­lich als zu nied­rig und/oder Fix­kos­ten als zu hoch heraus.
• Ein­stel­lung des Geschäfts oder Insolvenz.

Antrag­stel­lung
• Die Ver­wal­tung des Pro­gramms erfolgt voll­stän­dig digi­tal. Anträ­ge sind über einen Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer zu stel­len, der die Antrags­vor­aus­set­zun­gen prüft. Die­se haben dann auch Mel­de­pflich­ten gegen­über den Bewil­li­gungs­stel­len (Bei­spiel Rückzahlungspflichten).
• Die Antrags­fris­ten enden spä­tes­tens am 31. August 2020, die Aus­zah­lungs­fris­ten am 30. Novem­ber 2020.

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