Update zur Über­brü­ckungs­hil­fe III

Lie­be Mit­glie­der und Freun­de des Bunds der Selb­stän­di­gen Deutsch­land e.V., wir wol­len Sie über ein Update der Über­brü­ckungs­hil­fe III infor­mie­ren. Lei­der ist die­se noch nicht bean­trag­bar! Wir infor­mie­ren Sie, wenn dies der Fall ist. Es ist aller­dings zu befürch­ten, dass das noch dau­ern wird.

Eben­so wie bei der Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe wird es die Mög­lich­keit von Abschlags­zah­lun­gen geben, die im Lau­fe des Janu­ar 2021 in einem ver­ein­fach­ten Antrags­ver­fah­ren über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt wer­den kön­nen. Abschlags­zah­lun­gen sind bis zu einer Höhe von maxi­mal 50.000 Euro mög­lich. Solo­selb­stän­di­ge kön­nen unter oben genann­ten Link direkt Anträ­ge stel­len (= Neu­start­hil­fe: ein­ma­lig maxi­mal 5.000 Euro). Vor­aus­set­zung ist ein gül­ti­ges ELSTER-Zertifikat.

Antrags­be­rech­tig­te:
Unter­neh­men, Solo­selb­stän­di­ge, Ange­hö­ri­ge der frei­en Beru­fe mit einem Jah­res­um­satz bis 500 Mio. Euro im Jahr 2020.
Zeit­raum der Hil­fe: Janu­ar bis Ende 2021.

April bis Dezem­ber 2020:
• Vor­aus­set­zung: Umsatz­rück­gän­ge von min­des­tens 50% in zwei zusam­men­hän­gen­den Mona­ten oder von durch­schnitt­lich min­des­tens 30% im gesam­ten Zeit­raum im Ver­gleich zum ent­spre­chen­den Zeit­raum in 2019.
• Fix­kos­ten­zu­schuss (maxi­mal 200.000 Euro pro Monat): In allen Mona­ten von Janu­ar bis Juni 2021 und rück­wir­kend für Dezem­ber 2020, in denen ein Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 30% vor­han­den ist.
• Steht Unter­neh­men aller Bran­chen offen & unab­hän­gig einer bun­des­wei­ten Schließung!

Novem­ber und/oder Dezember:
• Vor­aus­set­zung: Umsatz­rück­gän­ge von min­des­tens 40%.
• Fix­kos­ten­zu­schuss (maxi­mal 200.000 Euro pro Monat): Rück­wir­kend für den jewei­li­gen Monat Novem­ber und/oder Dezem­ber 2020.
• Die Rege­lung gilt für Unter­neh­men aller Bran­chen, die nicht direkt oder indi­rekt von den bun­des­wei­ten Schlie­ßun­gen seit 2. Novem­ber betrof­fen sind.

Dezem­ber 2020 (ab 13. Dezember):
• Vor­aus­set­zung: Umsatz­rück­gän­ge von min­des­tens 30%.
• Fix­kos­ten­zu­schuss (maxi­mal 500.000 Euro, davon Abschlags­zah­lun­gen mit maxi­mal 50.000 Euro): Rück­wir­kend für den Monat Dezem­ber 2020.
• Die Rege­lung gilt für Unter­neh­men aller Bran­chen, die direkt oder indi­rekt von den bun­des­wei­ten Schlie­ßun­gen betrof­fen sind. Das sind vor allem Unter­neh­men aus dem Ein­zel­han­del und den Dienst­leis­tungs­be­trie­ben, wie Fri­seu­re, Kos­me­tik­stu­di­os, Mas­sa­ge­pra­xen und Tattoo-Studios.

Janu­ar bis Juni 2021, direkt oder indi­rekt betroffen:
• Vor­aus­set­zung: Umsatz­rück­gän­ge von min­des­tens 30% im Schließungsmonat.
• Fix­kos­ten­zu­schuss (maxi­mal 500.000 Euro/Schließungsmonat, davon Abschlags­zah­lun­gen mit maxi­mal 50.000 Euro): Für jeden Monat mit bun­des­wei­ten Schließungen.
• Die Rege­lung gilt für Unter­neh­men aller Bran­chen, die direkt oder indi­rekt von den bun­des­wei­ten Schlie­ßun­gen betrof­fen sind.

Janu­ar bis Juni 2021, nicht direkt oder indi­rekt betroffen:
• Vor­aus­set­zung: Umsatz­rück­gän­ge von min­des­tens 40% im Schließungsmonat.
• Fix­kos­ten­zu­schuss (maxi­mal 200.000 Euro/Schließungsmonat): Für jeden Monat mit bun­des­wei­ten Schließungen.
• Die Rege­lung gilt für Unter­neh­men aller Bran­chen, die nicht direkt oder indi­rekt von den bun­des­wei­ten Schlie­ßun­gen betrof­fen sind.

Direkt betrof­fe­ne Unternehmen:
Auf­grund einer Schlie­ßungs­maß­nah­me Ein­stel­lung des Geschäftsbetriebes.
Beher­ber­gungs­be­trie­be und Ver­an­stal­tungs­stät­ten in Mona­ten mit Schließ­an­ord­nun­gen fal­len auch darunter.

Indi­rekt betrof­fe­ne Unternehmen:
Unter­neh­men mit min­des­tens 80% Umsatz zu einem direkt betrof­fe­nen Unternehmen.

Erstat­tungs­hö­he:
Unter Fix­kos­ten fällt folgendes:

• Mie­ten und Pachten
• Finanzierungskosten
• Abschrei­bun­gen bis zu einer Höhe von 50 Prozent
• Bau­li­che Modernisierungs‑, Reno­vie­rungs- oder Umbau­maß­nah­men für Hygie­ne­maß­nah­men bis zu 20.000 Euro
• Mar­ke­ting- und Werbekosten

Die­se bezie­hen sich auf den Vor­jah­res­zeit­raum und wer­den wie folgt erstattet:
• Bei Umsatz­rück­gän­gen zwi­schen 30 und 50 Pro­zent wer­den 40 Pro­zent der Fix­kos­ten erstattet.
• Bei Umsatz­rück­gän­gen zwi­schen 50 und 70 Pro­zent wer­den 60 Pro­zent der Fix­kos­ten erstattet.
• Bei Umsatz­rück­gän­gen von mehr als 70 Pro­zent wer­den 90 Pro­zent der Fix­kos­ten erstattet.
• Beträgt der Umsatz­rück­gang weni­ger als 30 Pro­zent erfolgt kei­ne Erstattung.

Solo­selb­stän­di­ge kön­nen alter­na­tiv eine ein­ma­li­ge Betriebs­kos­ten­pau­scha­le („Neu­start­hil­fe“) bean­tra­gen. Die­se gilt für den Zeit­raum Dezem­ber 2020 bis Juni 2021 und beträgt 25% des Ver­gleichs­um­sat­zes im Jahr 2019, maxi­mal aber 5.000 Euro.
Jun­ge Unter­neh­men, mit Grün­dung zwi­schen dem 1.08.2019 und 30.04.2020, haben das drit­te Quar­tal 2020 her­an­zu­zie­hen. Bezüg­lich der Unter­stüt­zung für Novem­ber, bzw. Dezem­ber 2020 gilt der Monats­um­satz im Okto­ber 2020 oder der monat­li­che Durch­schnitts­um­satz seit Gründung.

Quel­le:
Über­brü­ckungs­hil­fe Unter­neh­men – Über­brü­ckungs­hil­fe – ver­bes­sert, erwei­tert und auf­ge­stockt! (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

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